Papierausdruck der FotoFinder AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FotoFinder Systems GmbH (Stand April 2025)

1. Definitionen

Datensicherung, ordnungsgemäße

Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. ORDNUNGSGEMÄßE DATENSICHERUNG bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

Datenverlust

Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.

FotoFinder

FotoFinder Systems GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Mayer und Julian Mayer, Industriestraße 12, 84364 Bad Birnbach

Kunde

Natürliche oder juristische Person, die PRODUKTE bei FOTOFINDER kauft oder Leistungen beauftragt.

Nutzungsrechte

IP-Rechte, die FOTOFINDER dem KUNDEN einräumt.

Parteien

FOTOFINDER und der KUNDE.

Produkte

Die in der schriftlichen Bestellbestätigung von FOTOFINDER aufgeführte HARDWARE und SOFTWARE, ggf. zzgl. weiterer Dienstleistungen.

Schadensfunktion

Vom Anwender unerwünschte Funktion, die die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten unbeabsichtigt oder bewusst gesteuert gefährden kann.

Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken- oder Patentrechte) oder Urheberrechte.

Standardsoftware

Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von FotoFinder für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Vertrauliche Informationen

Sind alle Informationen in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form, die eine PARTEI der empfangenden PARTEI oder deren Repräsentanten offenlegt, wenn sie: deutlich als vertraulich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind;

  • ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen;
  • durch gewerbliche oder andere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte) geschützt sind,
  • aufgrund ihres Inhalts und/oder den Umständen als vertraulich anzusehen sind;
  • unter den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von offengelegten VERTRAULICHEN INFORMATIONEN abgeleitet wurden.

Vertrag

Gesamtheit vertraglicher Vereinbarungen zwischen FOTOFINDER und dem KUNDEN einschließlich schriftlicher Auftragsbestätigung und Anlagen.

Verzugstag

Jeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Lizenzgeber nach Fristüberschreitung in Verzug befindet.

2. Angebot, Preise, Vertragsabschluss

  1. Angebote von FOTOFINDER sind freibleibend und unverbindlich. Das Angebot wird vom KUNDEN in Form einer Auftragserteilung abgegeben. Die Annahme dieses Angebots erfolgt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch FOTOFINDER. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Leistungsumfang allein maßgebend. Die Erteilung einer Rechnung steht der schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
  2. Vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung der PRODUKTE behält sich FOTOFINDER vor, vertragsgegenständliche PRODUKTE jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistungsfähigkeit sichergestellt ist.

3. Leistungsumfang

  1. FOTOFINDER verkauft oder überlässt dem KUNDEN die STANDARDSOFTWARE und/oder die PRODUKTE zu den Vereinbarungen im VERTRAG.
  2. Die Dokumentation der STANDARDSOFTWARE und/oder der PRODUKTE ist in Deutsch und in elektronischer und ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Die STANDARDSOFTWARE wird zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den KUNDEN mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. FOTOFINDER erklärt mit der Übergabe dem KUNDEN, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf SCHADENSFUNKTIONEN in der STANDARDSOFTWARE ergeben hat.
  4. Die ORDNUNGSGEMÄßE DATENSICHERUNG obliegt dem KUNDEN.

4. Vergütung

  1. FOTOFINDER verkauft oder überlässt dem KUNDEN die STANDARDSOFTWARE und/oder die PRODUKTE zu den Vereinbarungen im VERTRAG.
  2. Die Dokumentation der STANDARDSOFTWARE und/oder der PRODUKTE ist in Deutsch und in elektronischer und ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Die STANDARDSOFTWARE wird zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den KUNDEN mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. FOTOFINDER erklärt mit der Übergabe dem KUNDEN, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf SCHADENSFUNKTIONEN in der STANDARDSOFTWARE ergeben hat.
  4. Die ORDNUNGSGEMÄßE DATENSICHERUNG obliegt dem KUNDEN.

5. Verzug

  1. Der KUNDE kann im Verzugsfall FOTOFINDER eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der KUNDE nach den gesetzlichen Bestimmungen vom VERTRAG ganz oder teilweise zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen sowie im Fall der Gebrauchsüberlassung von STANDARDSOFTWARE den VERTRAG kündigen. Die Rechte nach Satz 2 sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht von FOTOFINDER zu vertreten ist. Der KUNDE ist verpflichtet, auf Verlangen von FOTOFINDER zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 5.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei FOTOFINDER bleibt diese zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 5.2 und 5.3 bleiben hiervon unberührt.
  2. Verlangt der KUNDE Schadensersatz und ist im VERTRAG im Fall der Gebrauchsüberlassung von STANDARDSOFTWARE kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht für die Gebrauchsüberlassung auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene STANDARDSOFTWARE begrenzt. Ist im VERTRAG ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene STANDARDSOFTWARE begrenzt. Vom KUNDEN wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 5.3 werden angerechnet.
  3. Kommt FOTOFINDER im Fall der Gebrauchsüberlassung von STANDARDSOFTWARE mit der Einhaltung eines im VERTRAG vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der KUNDE für jeden weiteren VERZUGSTAG pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 5% der monatlichen Vergütung für die betroffene STANDARDSOFTWARE verlangen. Ist im VERTRAG kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene STANDARDSOFTWARE begrenzt. Ist im VERTRAG ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene STANDARDSOFTWARE begrenzt.
  4. Es bleibt dem KUNDEN unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Lieferung und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Bad Birnbach. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
  2. Die Lieferung erfolgt auf Wunsch des KUNDEN auf dem Versandwege. Die Kosten für die Lieferung trägt der KUNDE, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Bei Lieferung auf dem Versandwege geht die Gefahr bereits auf den KUNDEN über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von FOTOFINDER verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne Verschulden von FOTOFINDER oder durch Verschulden des KUNDEN unmöglich oder verzögert wird, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Versicherungen gegen Transport- oder Lagerschäden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN abgeschlossen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

7. Abnahme

  1. Soweit es sich um eine werkvertragliche Leistung von FOTOFINDER handelt (z.B. Einrichtung, Installation und Aufbau der Produkte), hat der KUNDE nach Bereitstellung der Leistungen oder Anzeige ihrer Fertigstellung das Leistungsergebnis auf seine Vertragsgemäßheit zu prüfen und unverzüglich die Abnahme zu erklären oder festgestellte Mängel mit konkreter Fehlerbeschreibung mitzuteilen, wobei unwesentliche Mängel nicht die Abnahme verhindern. Nach Bereitstellung oder Anzeige der Fertigstellung des Werks hat der KUNDE die Abnahme innerhalb von zwei Wochen oder hilfsweise binnen einer den Umständen nach angemessener Frist zu erklären. Die werkvertragliche Leistung gilt spätestens dann vom KUNDEN als vertragsgemäß abgenommen, wenn nicht innerhalb der vorstehend mit Satz 2 definierten Frist durch konkrete Fehlerbeschreibung der festgestellten Mängel beanstandet wird. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  2. Ist die werkvertragliche Leistung vor der Abnahme infolge einer von dem KUNDEN für die Ausführung erteilten Anweisung oder sonstigen in der Sphäre des KUNDEN liegenden Gründen untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den FOTOFINDER zu vertreten hat, so kann FOTOFINDER einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

8. Mitwirkungsleistungen des KUNDEN

  1. Für die vertragsgemäße Nutzung der von FOTOFINDER gelieferten Produkte wird der KUNDE im Rahmen der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen sicherstellen, dass

    • die vertragsgegenständlichen Produkte fachgerecht aufgebaut, angeschlossen und eingerichtet werden können und sämtliche hierfür erforderlichen Zugänge, Anschlüsse und Leitungen funktionsbereit zur Verfügung stehen;
    • die zur Erbringung der in dem VERTRAG vereinbarten Leistungen ggf. erforderlichen Informationen FOTOFINDER zur Verfügung gestellt werden;
    • FOTOFINDER über maßgebliche nationale Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und sonstige einschlägige Vorschriften Kenntnis erlangt hat und insbesondere erforderliche Genehmigungen rechtzeitig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden eingeholt werden;
    • regulatorische Anforderungen von FOTOFINDER erfüllt werden können, die sich in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Produkte ggf. ergeben.

    Der KUNDE verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Strafvorschriften) und Rechte Dritter (z.B. IP-Rechte) im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses.

  2. Erbringt der KUNDE die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist FOTOFINDER berechtigt, etwaige hierdurch bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehende Mehraufwände in Rechnung zu stellen.
    Bei Mitwirkungsleistungen, ohne die eine Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für FOTOFINDER unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist FOTOFINDER zudem berechtigt, dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist FOTOFINDER zum Rücktritt von dem VERTRAG berechtigt.

9. Beauftragung von Subunternehmern

FOTOFINDER ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Subunternehmer zu beauftragen. Die Auswahl des Subunternehmers steht in freiem Ermessen von FOTOFINDER. Der KUNDE darf der Beauftragung von Subunternehmern nur widersprechen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, die der Beauftragung entgegenstehen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von FOTOFINDER. Dies gilt im Fall der Gebrauchsüberlassung der STANDARDSOFTWARE jedoch nicht für den überlassenen Softwarebestandteil der PRODUKTE. Bei der Absicht einer vorzeitigen Veräußerung der Ware durch den KUNDEN ist in jedem Fall vorab die Einverständniserklärung von FOTOFINDER in Textform einzuholen. Erfolgt diese nicht, darf nicht veräußert werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern es sich bei dem KUNDEN vereinbarungsgemäß um einen Distributor der PRODUKTE von FOTOFINDER handelt. Die Forderung aus einer entgegen Satz 4 erfolgten Veräußerung des Vorbehaltsgutes tritt der KUNDE mit allen Nebenrechten an FOTOFINDER ab. Die hiermit im Voraus abgetretene Forderung gegen Dritte darf vom KUNDEN nicht an andere abgetreten werden. Auf Verlangen von FOTOFINDER ist der KUNDE verpflichtet, die Abtretung dem Dritterwerber bekannt zu geben und die zur Durchsetzung der Rechte gegen den Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. FOTOFINDER ist berechtigt, dem Dritterwerber die Abtretung mitzuteilen und unmittelbar von ihm die Zahlung zu verlangen.
  2. Wird das Vorbehaltsgut von dem KUNDEN mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so überträgt er FOTOFINDER hiermit anteilig Miteigentum an der Sache.
  3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an einen anderen Ort als dem am Tag der Übergabe verbracht, so ist FOTOFINDER mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der neuen Anschrift in Textform zu informieren.

11. Rücktritt, Kündigung und Insolvenz

  1. Rücktritt und Kündigung durch FOTOFINDER
    Für den Fall, dass der KUNDE einem der nachfolgend aufgeführten relevanten Ereignisse zu einem Zeitpunkt unterliegt, zu dem seine Verpflichtungen aus dem VERTRAG noch nicht vollständig erfüllt sind, kann FOTOFINDER nach ihrer Wahl die Lieferung der PRODUKTE zurückhalten, bis der KUNDE aufgrund eines der unten beschriebenen relevanten Ereignisse nicht mehr zahlungsunfähig ist, oder von dem VERTRAG – je nach Leistungsgegenstand - zurücktreten oder diesen außerordentlich kündigen.
    Relevante Ereignisse sind:

    • Der KUNDE setzt die vertragsgemäße Zahlung aus oder droht damit, oder ist nicht in der Lage, Forderungen bei Fälligkeit zu begleichen, oder gibt zu, dass er nicht in der Lage ist, Forderungen zu begleichen;
    • Der KUNDE verletzt verantwortlich und/oder wiederholt geistige Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter oder von FOTOFINDER;
    • Der KUNDE befolgt ihn treffende regulatorische Anforderungen nicht, soweit dies für das Vertragsverhältnis zu FOTOFINDER von erheblicher Bedeutung ist;
    • Der KUNDE beginnt Verhandlungen mit Gläubigern im Hinblick auf eine Umschuldung oder unterbreitet einen Vorschlag für einen Vergleich oder schließt mit seinen Gläubigern einen entsprechenden Vergleich ab;
    • In Bezug auf den KUNDEN wird ein Antrag auf Anordnung der Liquidation erlassen oder ein entsprechender Beschluss gefasst;
    • Gegen den KUNDEN wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag gestellt;
    • Bei einem Gericht wird ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters über das Vermögen des KUNDEN gestellt.

    Sofern einer der vorgenannten Fälle eintritt, wird FOTOFINDER unverzüglich durch den KUNDEN hiervon in Kenntnis gesetzt.

  2. Rücktritt und Kündigung durch den KUNDEN
    Der KUNDE ist berechtigt, von dem VERTRAG zurückzutreten bzw. den VERTRAG außerordentlich zu kündigen, wenn FOTOFINDER die Leistung für die Lieferung oder Einrichtung der Produkte aufgrund der folgenden relevanten Ereignisse aussetzt oder mit der Aussetzung droht:

    • FOTOFINDER nimmt Verhandlungen mit weiteren Gläubigern des KUNDEN im Hinblick auf eine Umschuldung seiner Schulden auf oder macht einen Vorschlag für eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern oder schließt diese mit seinen Gläubigern ab, sofern derartige Vereinbarungen zur Nichterfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des KUNDEN führen könnten;
    • In Bezug auf FOTOFINDER wird ein Antrag auf Anordnung der Liquidation erlassen oder ein entsprechender Beschluss gefasst;
    • Gegen FOTOFINDER wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag gestellt;
    • Bei einem Gericht wird ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters über das Vermögen von FOTOFINDER gestellt.

    Ziffer 5. gilt entsprechend.

  3. Schriftformklausel
    Die Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung bedürfen der Schriftform, sofern die PARTEIEN sich nicht übereinstimmend auf geringere Formerfordernisse schriftlich einigen.
  4. Herausgabepflicht
    Im Falle des Rücktritts ist FOTOFINDER dem KUNDEN zur Herausgabe von Zahlungen, der Kunde ist FOTOFINDER zur Herausgabe der von FOTOFINDER erbrachten Leistungen sowie der gezogenen Nutzungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Inbetriebnahmeleistungen und sonstige Unterstützungsleistungen im Falle einer Kündigung des VERTRAGS oder der Vertragsbestandteile. Soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, die PRODUKTE verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurden oder der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, hat der KUNDE Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht bei einer Verschlechterung allein aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme.

12. Geistiges Eigentum

  1. Macht ein Dritter gegenüber dem KUNDEN Ansprüche wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTEN durch die von FOTOFINDER gelieferte STANDARDSOFTWARE gegenüber dem KUNDEN geltend und wird die Nutzung der STANDARDSOFTWARE hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet FOTOFINDER wie folgt:
    FOTOFINDER wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die STANDARDSOFTWARE so ändern oder ersetzen, dass sie das SCHUTZRECHT nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den KUNDEN zumutbarer Weise entspricht, oder den KUNDEN von Lizenzgebühren für die Nutzung der STANDARDSOFTWARE gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Im Fall der Gebrauchsüberlassung gilt dies nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit.
    Gelingt dies FOTOFINDER zu angemessenen Bedingungen nicht, wird dies dem KUNDEN mitgeteilt und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagt. Der KUNDE ist nach Wahl von FOTOFINDER verpflichtet, die STANDARDSOFTWARE einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an FOTOFINDER zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht im Fall der Gebrauchsüberlassung nur für den Zeitraum, in dem STANDARDSOFTWARE vom KUNDEN genutzt werden konnte.
  2. Voraussetzungen für die Haftung von FOTOFINDER nach Ziffer 12.1 sind, dass FOTOFINDER den KUNDEN von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder FOTOFINDER überlässt oder nur im Einvernehmen mit FOTOFINDER führt. Die dem KUNDEN durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von FOTOFINDER.
    Stellt der KUNDE die Nutzung der STANDARDSOFTWARE aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
  3. Soweit der KUNDE die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen FOTOFINDER ausgeschlossen.
  4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN wegen einer Verletzung von SCHUTZRECHTEN Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Gewährleistung

  1. Ein bei Übergabe bereits fehlerhaftes PRODUKT (Gewährleistungsfall) wird FOTOFINDER auf Kosten von FOTOFINDER durch ein gleichwertiges PRODUKT ersetzen oder fachgerecht reparieren.
  2. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt für KUNDEN, die als Unternehmer gelten, 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Übergabe.
  3. Gebrauchte Sachen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Erfordert die vom KUNDEN gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersetzung des PRODUKTES oder Reparatur) einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des KUNDEN steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen ist, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den KUNDEN zurückgegriffen werden kann, – beschränkt sich der Anspruch des KUNDEN auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Leistungsort für die Nacherfüllung ist Bad Birnbach. FOTOFINDER steht es frei, die Nacherfüllung auch beim KUNDEN vor Ort vorzunehmen.
  5. Der KUNDE kann vom VERTRAG zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die zweite Nachbesserung fehlschlägt oder FOTOFINDER die Nachbesserung verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbringt.
  6. Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den PRODUKTEN vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
  7. Zu den Sachmängeln gehören insbesondere nicht Mängel, die auf eine fehlerhafte oder nicht fachgerechte Installation und Inbetriebnahme durch den KUNDEN oder einem von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind. Modifikationen oder Erweiterungen der Kaufsache durch den KUNDEN nach Übergabe, insbesondere die Installation von weiterer Software, fallen allein in den Verantwortungsbereich des KUNDEN. Daraus resultierende Mängel oder Störungen begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber FOTOFINDER.
  8. Der KUNDE muss FOTOFINDER offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  9. Im Fall einer unberechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der KUNDE verpflichtet, FOTOFINDER die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten anhand der jeweils geltenden Preisliste zu erstatten.
  10. Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersetzung des PRODUKTES ist der KUNDE verpflichtet, das PRODUKT an FOTOFINDER unter der von ihr angegebenen Rücksendeadresse unter Angabe der Auftragsnummer (RMA) einzusenden. Vor der Einsendung hat der KUNDE von ihm eingefügte Gegenstände (z. B. Chips oder Karten) aus dem PRODUKT zu entfernen. FOTOFINDER ist nicht verpflichtet, das PRODUKT auf den Einbau solcher Gegenstände zu untersuchen. Für den Verlust solcher Gegenstände haftet FOTOFINDER nicht, es sei denn, es war bei Rücknahme des PRODUKTES für FOTOFINDER ohne weiteres erkennbar, dass ein solcher Gegenstand in das PRODUKT eingefügt worden ist. In diesem Fall informiert FOTOFINDER den KUNDEN und hält den Gegenstand für den KUNDEN zur Abholung bereit; der KUNDE trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der KUNDE hat zudem, bevor er ein PRODUKT zur Reparatur oder zum Austausch einsendet, gegebenenfalls separate Sicherungskopien der auf dem PRODUKT befindlichen Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten Datenträger zu erstellen und alle Passwörter zu deaktivieren. Eine Haftung für DATENVERLUST wird nicht übernommen. Ebenso obliegt es dem KUNDEN, nachdem ihm das reparierte PRODUKT oder das Ersatzprodukt zurückgesandt worden ist, die Software und Daten zu installieren und die Passwörter zu reaktivieren. FOTOFINDER übernimmt insbesondere keinerlei Kosten für die erneute Einrichtung nachträglich (d.h. nach dem Kauf von FOTOFINDER) installierter Software oder Hardware.
  11. Im Falle der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt FOTOFINDER mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet FOTOFINDER Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind.
  12. Gewährleistungsansprüche gegen FOTOFINDER stehen nur dem unmittelbaren KUNDEN zu und sind nicht abtretbar.
  13. Die Herstellergarantie (z.B. für Monitor, Drucker usw.) ist eine Garantie des jeweiligen Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch FOTOFINDER dar.

14. Haftung

  1. FOTOFINDER haftet für von ihr zu vertretende Schäden wie folgt:
    1. für Sachschäden bis zu 50.000,00 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch nicht über den jeweils vereinbarten Gesamtvertragswert (TCV) hinaus;
    2. für Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für drei Monate für die STANDARDSOFTWARE. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf den jeweils vereinbarten Gesamtvertragswert (TCV) begrenzt.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 14.1. gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
  3. Bei Verlust von Daten haftet FOTOFINDER nur für denjenigen Aufwand, der bei ORDNUNGSGEMÄßER DATENSICHERUNG durch den KUNDEN für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von FOTOFINDER tritt diese Haftung nur ein, wenn der KUNDE unmittelbar vor der zum DATENVERLUST führenden Maßnahme eine ORDNUNGSGEMÄßE DATENSICHERUNG durchgeführt hat.

15. Software, Daten und Datensicherung

  1. Für Software, die von FOTOFINDER entwickelt wurde, gelten die Softwarelizenzbedingungen (EULA) von FOTOFINDER in ihrer jeweils geltenden Fassung ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Für von FOTOFINDER mitgelieferte, nicht von FOTOFINDER hergestellte Software gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Erforderliche Lizenzen fügt FOTOFINDER den Produkten bei. Software der Microsoft Corporation wird als OEM- Version geliefert.
  3. Der KUNDE bleibt Alleinberechtigter an den von ihm über die STANDARDSOFTWARE verarbeiteten Daten.
  4. Der KUNDE ist für die Wartung und Sicherung seiner individuellen Daten (Konfigurationen, Einstellungen, Benutzerverwaltung) verantwortlich.
  5. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass er für die Datensicherungsstrategie, insbesondere für die regelmäßige Durchführung von Datensicherungen (backup) einschließlich der Sicherungslogik, die Überprüfung der Datensicherung auf Vollständigkeit und Korrektheit sowie für die Sicherstellung der Wiederherstellbarkeit des Datenbestandes aus der Datensicherung selbst verantwortlich ist. Für Schäden, die dem KUNDEN oder Dritten durch eine mangelhafte oder unterlassene oder nicht rekonstruierbare Datensicherung entstehen, ist der Kunde selbst verantwortlich.

16. Datenschutz

  1. Daten des KUNDEN unterliegen der elektronischen Datenverarbeitung. FOTOFINDER wird bei der Nutzung personenbezogener Daten die relevanten Datenschutzbestimmungen beachten.
  2. KUNDEN können sich bezüglich datenschutzrechtlicher Fragen jederzeit an den Datenschutzbeauftragten von FOTOFINDER wenden. FOTOFINDER sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des VERTRAGES betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem KUNDEN auf Verlangen nachzuweisen.

17. Geheimhaltung

  1. VERTRAULICHE INFORMATIONEN dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet werden. Die PARTEIEN verpflichten sich, VERTRAULICHE INFORMATIONEN streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass VERTRAULICHE INFORMATIONEN unbefugten Dritten zugänglich werden. Die PARTEIEN verpflichten sich, die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nur solchen Dritten zugänglich zu machen, die Kenntnis von solchen Informationen erhalten müssen (eingesetzte Mitarbeiter, Subunternehmer).
  2. Darüber hinaus vereinbaren die PARTEIEN, Vertraulichkeit über den Inhalt der vertraglichen Bestimmungen und über die bei deren Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses sowie über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

18. Höhere Gewalt

FOTOFINDER braucht nicht zu liefern, wenn Fälle höherer Gewalt vorliegen oder der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat und FOTOFINDER nicht beliefert, obwohl diese ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Über diese Umstände hat FOTOFINDER den KUNDEN unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

19. Gerichtsstand und Vertragsänderungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Passau.

  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. § 139 BGB findet insoweit keine Anwendung.

  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.

  4. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.